Vereinsordnungen

Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Wolfsburg

§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Sitzungen und Versammlungen der Jungen Liberalen Wolfsburg, insbesondere der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.


§ 2 Einberufung
(1) Sitzungen werden durch den Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt in Textform, in der Regel per E-Mail, unter Einhaltung einer angemessenen Frist.


§ 3 Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied geleitet.
(2) Die Sitzungsleitung sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf und erteilt das Wort.


§ 4 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 5 Anträge
(1) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
(2) Die Sitzungsleitung kann eine Frist für die Einreichung von Anträgen festlegen.
(3) Dringlichkeitsanträge können mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.


§ 6 Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.


§ 7 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht einstimmig eine offene Wahl beschlossen wird.
(2) Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit erhält.


§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Protokoll soll insbesondere Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten.
(3) Das Protokoll wird von der Sitzungsleitung und dem Protokollführer unterzeichnet.


§ 9 Ordnungsmaßnahmen
Die Sitzungsleitung kann bei Störungen zur Ordnung rufen und im Wiederholungsfall das Wort entziehen.


§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Präambel

Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Wolfsburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, indem er seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu politischer Betätigung und Bildung bietet. Die in dieser Satzung verwendeten Amtsbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.


§ 1 Vereinszweck

(1) Die Jungen Liberalen Wolfsburg sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und insbesondere auf kommunaler Ebene sowie in Zusammenarbeit mit der Freie Demokratische Partei umzusetzen.

(2) Die Jungen Liberalen Wolfsburg wirken daran mit, größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum zu erreichen und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen.

(3) Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und setzen sich insbesondere für die Interessen der jungen Menschen in Wolfsburg ein.


§ 2 Gliederung

(1) Die Jungen Liberalen Wolfsburg sind ein Kreisverband innerhalb des Landesverbandes Junge Liberale Niedersachsen.

(2) Der Verband kann bei Bedarf Ortsgruppen oder thematische Arbeitskreise innerhalb des Stadtgebietes Wolfsburg bilden.

(3) Die organisatorische Einbindung erfolgt in Abstimmung mit den entsprechenden Strukturen der FDP Niedersachsen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen oder digitalen Antrag gegenüber dem Vorstand erklärt und wird wirksam mit Aufnahme in die Mitgliederverwaltung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Vollendung des 35. Lebensjahres

  • Austritt

  • Ausschluss bei schwerwiegendem Verstoß gegen Satzung oder Grundsätze

  • Eintritt in eine konkurrierende Organisation

  • Tod


§ 4 Organe

Organe der Jungen Liberalen Wolfsburg sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes

  • Beschlussfassung über politische Positionen

  • Satzungsänderungen

  • Entlastung des Vorstandes

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit angemessener Frist einberufen.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

  • bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden

  • einem Schatzmeister

  • optional weiteren Beisitzern

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband nach außen.


§ 7 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (bzw. die Vorsitzenden) sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.


§ 8 Beiträge

Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen richtet sich nach der Beitragsordnung des Landesverbandes Junge Liberale Niedersachsen.


§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Das Vermögen fällt in diesem Fall an eine gemeinnützige Organisation, die liberale politische Bildung fördert.

§ 1 Allgemeines
(1) Beiträge werden zentral durch den geschäftsführenden Landesvorstand erhoben.
(2) Die Beitragserhebung soll im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.
(3) Beiträge sind halbjährlich fällig. Der Einzug erfolgt halbjährlich durch den Landesverband.

§ 2 Ordentliche Mitglieder
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen der jeweiligen Untergliederung.
(2) Hat eine Untergliederung keine eigenen Beiträge festgelegt, gilt der Beitrag nach Absatz 3.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt grundsätzlich 5,00€, für Schüler jedoch 3,50€.
(4) Für Mitglieder, die keiner Untergliederung zugeordnet sind, gilt ebenfalls Absatz 3.

§ 3 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder gem. § 3a der Satzung leisten einen monatlichen Beitrag in freiwillig gewählter Höhe,
mindestens jedoch 6,00 €. Die Höhe des Beitrags kann mit einer Frist von einem Monat vor Fälligkeit des
nächsten Beitrags durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand
gesenkt werden. Eine Erhöhung des Beitrags ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem
geschäftsführenden Landesvorstand möglich.
(2) Fördermitglieder legen bei Antragstellung fest, ob ihr Mitgliedsbeitrag vollständig (100 %) beim Landesverband verbleibt oder zu gleichen Teilen (50 %/50 %) zwischen dem Landesverband und der für
sie zuständigen Untergliederung aufgeteilt wird. Diese Festlegung kann mit einer Frist von einem Monat
vor Fälligkeit des nächsten Beitrags durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand geändert werden.

§ 4 Umlage und Weiterleitung
(1) Vom Beitrag jedes ordentlichen Mitglieds wird ein Betrag in Höhe von 2,00 € monatlich als Umlage für
den Landesverband einbehalten. Die Umlage wird vom Landesverband auch dann einbehalten, wenn das
Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(2) Die verbleibenden Beiträge werden halbjährlich an die jeweiligen Untergliederungen ausgezahlt.
(3) Mitglieder, die keiner Untergliederung angehören, führen ihre Beiträge ausschließlich an den
Landesverband ab.(4) Der Landesverband informiert die Untergliederungen halbjährlich über säumige Beiträge ihrer
Mitglieder.

§ 5 Ermäßigungen und Stundungen
(1) Über Stundungen und Ermäßigungen entscheiden die zuständigen Untergliederungen.
(2) Im Falle des § 3 Absatz 4 entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand auf auf schriftlichen
Antrag in besonderen Härtefällen über Stundungen, Ermäßigungen oder Erlass der Beiträge.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Landeskongress mit sofortiger Wirkung
in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in den Beitragsordnungen der
Untergliederungen mit sofortiger Wirkung außer Kraft.